Leerstand und Sanierung: Was gilt für die Gebäude­versicherung des Mehrfamilien­hauses?

Steht Ihr Mehrfamilienhaus überwiegend leer oder wird es umfassend saniert, müssen Sie das dem Versicherer unverzüglich melden. Beides gilt als Gefahrerhöhung. Der Versicherer kann dann den Beitrag anpassen, Auflagen machen oder in Ausnahmefällen kündigen. Verschweigen Sie die Änderung, riskieren Sie im Schadenfall eine Kürzung oder den kompletten Verlust der Leistung.

Im leeren Haus gelten außerdem feste Pflichten: regelmäßig kontrollieren, Wasser absperren und entleeren, im Winter heizen oder die Leitungen leeren. Die Sanierung selbst deckt die Gebäudeversicherung nicht ab. Dafür gibt es die Bauleistungsversicherung und die Bauherrenhaftpflicht.

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Muss ich Leerstand dem Versicherer melden?

Ja, sobald das Gebäude oder sein überwiegender Teil nicht mehr genutzt wird. Die Musterbedingungen der Wohngebäudeversicherung nennen diesen Fall ausdrücklich als anzeigepflichtige Gefahrerhöhung. Dahinter steht eine einfache Logik: In einem leeren Haus bemerkt niemand einen Rohrbruch, ein offenes Fenster oder einen Einbruch.

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Das Gesetz verlangt, dass Sie eine Gefahrerhöhung ohne Zustimmung des Versicherers weder herbeiführen noch zulassen. Tritt sie trotzdem ein, müssen Sie sie unverzüglich anzeigen. Das gilt auch, wenn Sie den Leerstand gar nicht wollten, etwa nach einem Auszug ohne Nachmieter. Melden Sie in Textform, also per E-Mail oder Brief, und bewahren Sie die Antwort auf.

Ab wann gilt ein Haus als leerstehend?

Eine feste Frist gibt es nicht. Entscheidend ist, ob das Gebäude oder sein überwiegender Teil nicht mehr genutzt wird. Ein Mehrfamilienhaus mit acht Wohnungen, von denen zwei leer stehen, ist nicht leerstehend. Stehen sechs leer, ist es das.

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Viele Versicherer setzen in ihren eigenen Bedingungen zusätzliche Regeln, etwa eine Meldepflicht nach einer bestimmten Zahl von Monaten. Diese Fristen unterscheiden sich von Vertrag zu Vertrag. Lesen Sie deshalb im Versicherungsschein und in den Bedingungen nach, was für Ihr Haus gilt. Im Zweifel melden Sie lieber einmal zu viel.

Was passiert, wenn ich die Meldung vergesse?

Dann drohen drei Folgen: Kündigung, Beitragserhöhung und Leistungskürzung. Der Versicherer darf den Vertrag kündigen, wenn Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Statt zu kündigen kann er einen höheren Beitrag verlangen oder die erhöhte Gefahr vom Schutz ausschließen. Dazu hat er einen Monat Zeit, nachdem er von der Gefahrerhöhung erfahren hat.

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Entscheidend ist der Schadenfall. Haben Sie die Gefahrerhöhung vorsätzlich verschwiegen, muss der Versicherer nicht zahlen. Bei grober Fahrlässigkeit kürzt er die Leistung im Verhältnis zu Ihrem Verschulden. Zwei Dinge schützen Sie: Der Versicherer muss zahlen, wenn die Gefahrerhöhung mit dem Schaden nichts zu tun hat. Und eine nur unerhebliche Erhöhung zählt nicht.

Leerstand und Mietausfall

Die Mietausfallversicherung ersetzt Miete, die Mieter wegen eines Schadens zu Recht nicht zahlen. Für eine Wohnung, die vor dem Schaden schon leer stand, gibt es keinen Mietausfall. Mehr dazu im Ratgeber zur Mietausfallversicherung.

Welche Pflichten habe ich im leeren Haus?

Drei Pflichten stehen in fast jedem Vertrag: kontrollieren, Wasser absperren, heizen. Sie heißen Sicherheitsvorschriften oder Obliegenheiten. Verstoßen Sie dagegen, darf der Versicherer kündigen und im Schadenfall ganz oder teilweise die Leistung verweigern.

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  • Kontrollieren. Nicht genutzte Gebäude und Gebäudeteile müssen zu jeder Jahreszeit genügend häufig begangen werden. Wie oft das ist, sagt der Vertrag meist nicht. Halten Sie jede Kontrolle mit Datum fest.
  • Wasser absperren. In nicht genutzten Teilen sind alle wasserführenden Anlagen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. Das betrifft Zuleitungen, Heizkörper, Boiler und Waschmaschinenanschlüsse.
  • Heizen im Winter. In der kalten Jahreszeit müssen alle Gebäudeteile beheizt werden, und das ist zu kontrollieren. Alternativ entleeren Sie die Leitungen. Ein Frostschaden in einem unbeheizten, nicht entleerten Haus ist der klassische Streitfall.
  • Instand halten. Dächer, Rinnen und außen angebrachte Teile müssen in Ordnung bleiben. Mängel sind unverzüglich zu beseitigen.

Hilfreich sind außerdem Dinge, die der Vertrag nicht verlangt: Briefkasten leeren, Außenbeleuchtung mit Zeitschaltuhr, Nachbarn informieren, Zutritt sichern.

Bin ich während einer Sanierung weiter versichert?

Grundsätzlich ja, solange das Haus ein Gebäude bleibt und Sie die Bauarbeiten gemeldet haben. Zwei Fälle nennen die Musterbedingungen ausdrücklich als Gefahrerhöhung: Das Dach wird ganz oder teilweise entfernt, oder das Gebäude wird durch die Bauarbeiten überwiegend unbenutzbar. Beides müssen Sie vorher anzeigen.

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Der Versicherer kann für die Bauzeit Auflagen machen, etwa zur Sicherung der Baustelle, zum Brandschutz bei Schweißarbeiten oder zur Abdeckung des offenen Dachs. Hält der Bauleiter diese Auflagen nicht ein, haftet im Zweifel der Eigentümer gegenüber dem Versicherer. Nehmen Sie die Auflagen deshalb in den Bauvertrag auf.

Typische Situationen und ihre Einordnung nach den Musterbedingungen. Maßgeblich ist Ihr Vertrag.
SituationDem Versicherer melden?Was außerdem gilt
Einzelne Wohnung steht leerIn der Regel nein, Vertrag prüfenWohnung kontrollieren, im Winter heizen oder Wasser entleeren
Haus überwiegend leerJa, unverzüglichKontrollen, Wasser absperren und entleeren, Heizen oder Entleeren im Winter
Strangsanierung im bewohnten HausEmpfohlen, je nach Umfang PflichtGebäudeversicherung läuft weiter, Bauleistung und Haftpflicht ergänzen
Dach wird abgedeckt oder Haus unbenutzbarJa, vor BeginnAuflagen des Versicherers einhalten, Bauleistungsversicherung sinnvoll
Rohbau oder Kernsanierung bis auf die HülleJa, meist eigener Vertrag nötigFeuer-Rohbau- und Bauleistungsversicherung, Bauherrenhaftpflicht

Was gilt bei einer Strangsanierung im bewohnten Haus?

Die Gebäudeversicherung läuft normal weiter. Die Mieter bleiben im Haus, das Dach bleibt zu, das Gebäude bleibt nutzbar. Eine klassische Gefahrerhöhung liegt damit meist nicht vor. Trotzdem lohnt eine kurze Meldung: Offene Leitungen, Trockenbau und Flexarbeiten erhöhen das Risiko für Leitungswasser- und Brandschäden.

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Ein Rohrbruch an einer frisch verlegten Leitung ist ein Leitungswasserschaden. Die Gebäudeversicherung zahlt dann den Schaden am Gebäude, nicht die fehlerhafte Arbeit selbst. Für den Mangel haftet der Handwerker. Halten Sie Abnahmen, Druckproben und Fotos fest, damit die Zuständigkeit später klar ist.

Welche Zusatzversicherungen sind bei Bauarbeiten sinnvoll?

Zwei Policen ergänzen die Gebäudeversicherung während der Bauphase: die Bauleistungsversicherung und die Bauherrenhaftpflichtversicherung. Beide beschreiben wir hier nur. Ob sie für Ihr Projekt passen, klärt der Makler.

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  • Bauleistungsversicherung. Sie ersetzt unvorhergesehene Beschädigungen an der Bauleistung selbst, etwa durch Sturm, Starkregen, Vandalismus oder Diebstahl fest eingebauter Teile. Brand, Blitz und Explosion sind ausgeschlossen; dafür ist die Gebäude- oder Feuerrohbauversicherung zuständig. Der Schutz endet mit der Bezugsfertigkeit oder kurz nach Beginn der Nutzung.
  • Bauherrenhaftpflicht. Sie deckt Ihre gesetzliche Haftung als Bauherr, wenn Dritte durch die Baustelle zu Schaden kommen. Beispiel: Ein Passant stürzt über Baumaterial. Für ein vermietetes Mehrfamilienhaus gilt meist die gewerbliche Variante. Der Schutz endet mit dem Ende des Bauvorhabens.

Hinzu kommt die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht, die Sie als Vermieter ohnehin brauchen. Ob sie kleinere Bauvorhaben mit abdeckt, steht in deren Bedingungen.

Was sollten Sie jetzt konkret tun?

Vier Schritte, bevor der erste Mieter auszieht oder der erste Handwerker kommt:

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  1. Versicherungsschein und Bedingungen lesen: Welche Fristen und Pflichten nennt Ihr Vertrag bei Leerstand und Umbau?
  2. Leerstand und Bauarbeiten in Textform melden und die Bestätigung ablegen.
  3. Kontrollplan für das leere Haus anlegen: Wer geht wann durch, wer dreht das Wasser ab, wer prüft die Heizung?
  4. Den Vertrag im kostenfreien Policencheck einordnen lassen, bevor die Sanierung beginnt. Ist schon ein Schaden entstanden, hilft die Schadenbegleitung.

Nach der Sanierung ist das Haus mehr wert. Melden Sie die Baumaßnahme auch deshalb, sonst verlieren Sie den Schutz vor Unterversicherung. Wie das funktioniert, steht im Ratgeber zur Unterversicherung und Versicherungssumme.

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Viele Vermittler verkaufen fast alles, von der Rente bis zur Handyversicherung. Wir nicht. Wir kümmern uns ausschließlich um die Versicherung von Wohngebäuden. Darum kennen wir uns damit so gut aus.

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Häufige Fragen

Muss ich melden, wenn nur eine Wohnung im Mehrfamilienhaus leer steht?

Nach den Musterbedingungen erst, wenn das Gebäude überwiegend nicht mehr genutzt wird. Viele Versicherer regeln das in ihren eigenen Bedingungen strenger. Die Pflichten zum Kontrollieren, Absperren und Heizen gelten aber für jede leere Wohnung.

Wie oft muss ich ein leerstehendes Haus kontrollieren?

Die Musterbedingungen verlangen 'genügend häufig', ohne eine Zahl zu nennen. Was ausreicht, hängt von Jahreszeit, Zustand und Lage ab. Dokumentieren Sie jede Begehung mit Datum. Einzelne Versicherer schreiben feste Abstände vor, das steht dann im Vertrag.

Zahlt die Gebäudeversicherung einen Frostschaden im leeren Haus?

Nur, wenn Sie Ihre Pflichten erfüllt haben: heizen und kontrollieren oder die Leitungen absperren und entleeren. Haben Sie das grob fahrlässig unterlassen, kann der Versicherer die Leistung anteilig kürzen, bei Vorsatz ganz verweigern.

Kann der Versicherer wegen Leerstand kündigen?

Ja, wenn Sie den Leerstand nicht gemeldet haben und das vorsätzlich oder grob fahrlässig war. Bei rechtzeitiger Meldung kann er nur mit einer Frist von einem Monat kündigen oder stattdessen einen höheren Beitrag verlangen. Sein Kündigungsrecht erlischt einen Monat nach Kenntnis.

Brauche ich für eine Strangsanierung eine Bauleistungsversicherung?

Pflicht ist sie nicht. Sie schützt die Bauleistung selbst vor unvorhergesehenen Schäden, etwa Vandalismus oder Diebstahl eingebauter Teile. Bei einer Sanierung im bewohnten Haus ist der Nutzen vom Umfang abhängig. Lassen Sie das im Einzelfall prüfen.

Was ist der Unterschied zwischen Gefahrerhöhung und Obliegenheit?

Eine Gefahrerhöhung ist eine Änderung am Risiko, etwa Leerstand oder ein abgedecktes Dach. Sie müssen sie melden. Eine Obliegenheit ist eine Verhaltenspflicht, etwa das Absperren des Wassers. Beides kann bei Verstößen zu Kündigung und Leistungskürzung führen.

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