Gebäude­versicherung für die GdWE (WEG): was gilt und was Sie prüfen sollten

Eine Eigentümergemeinschaft (GdWE, früher WEG) sollte ihr Haus zum Neuwert versichern. Das Gesetz zählt das zur ordentlichen Verwaltung (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG). Über einen Wechsel stimmen meist alle Eigentümer in der Versammlung ab. Wir prüfen den Vertrag kostenlos und erklären das Ergebnis so, dass es alle verstehen.

Zuletzt aktualisiert:

  • GdWE = alle EigentümerZusammen gehört ihnen das Haus.
  • Versicherung gehört dazuDas Gesetz zählt sie zur ordentlichen Verwaltung.
  • Wechsel per BeschlussMeist stimmt die Versammlung ab.
  • Wir bereiten alles vorVerständlich für alle Eigentümer.

Was schreibt das Gesetz zur Gebäudeversicherung vor?

Neuwert

Das Haus soll so versichert sein, dass man es nach einem Schaden zu heutigen Preisen neu bauen kann. Das zählt § 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG zur ordentlichen Verwaltung. Eine Pflicht wie beim Auto ist es nicht. Aber jeder Eigentümer kann sie verlangen (§ 18 Abs. 2 WEG).

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Wer entscheidet über einen Wechsel des Versicherers?

  1. Vertrag prüfenkostenlos durch uns
  2. Ergebnis aufbereitenfür Beirat und Verwaltung
  3. Versammlung stimmt abper Beschluss
  4. Verwaltung setzt umsie handelt für alle
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Allein darf die Verwaltung meist nicht wechseln. Das erlaubt § 27 Abs. 1 WEG nur bei kleinen oder eiligen Dingen. Die Eigentümer können ihr per Beschluss mehr erlauben (§ 27 Abs. 2 WEG).

Was sollten Beirat und Verwaltung am Vertrag prüfen?

  • Neuwert statt ZeitwertReicht das Geld für einen Neubau?
  • Keine UnterversicherungWird im Schaden nicht gekürzt?
  • LeitungswasserAbleitungsrohre auf dem Grundstück und Leckortung versichert?
  • ElementarschädenStarkregen und Rückstau dabei?
  • SelbstbeteiligungWie hoch, und wer zahlt sie?
  • Grobe FahrlässigkeitZahlt sie auch nach einem groben Fehler?
  • MietausfallWie lange gibt es Geld für fehlende Miete?
  • HaftpflichtNennt § 19 WEG mit. Passt sie dazu?

Was ist versichert: Gemeinschafts- oder auch Sondereigentum?

Das hängt vom Vertrag ab. Oft ist das ganze Gebäude versichert, auch Teile in den Wohnungen. Was genau dazugehört, etwa Bodenbeläge, steht im Vertrag und in der Teilungserklärung. Wir klären das vorher, denn im Schadenfall kommen hier oft Fragen auf.

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Wer trägt den Selbstbehalt, wenn der Schaden in einer Wohnung liegt?

Grundsätzlich alle Eigentümer gemeinsam, nach dem Schlüssel, nach dem auch der Beitrag verteilt wird. Das hat der Bundesgerichtshof so entschieden: Der Selbstbehalt gehört zu den Kosten der gemeinsamen Versicherung, auch wenn das Wasser nur in einer Wohnung stand. Die Gemeinschaft kann per Beschluss eine andere Verteilung festlegen, etwa dass der Eigentümer der betroffenen Wohnung den Selbstbehalt trägt. Ausführlich im Ratgeber Selbstbeteiligung in der GdWE.

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Welche Pflichten hat die Verwaltung bei der Gebäudeversicherung?

Die Verwaltung sorgt dafür, dass das Haus angemessen versichert ist, zahlt den Beitrag aus dem Gemeinschaftsgeld, meldet Schäden und vertritt die Gemeinschaft gegenüber dem Versicherer. Vor einer Erhöhung oder Kündigung informiert sie die Eigentümer rechtzeitig, damit die Versammlung entscheiden kann. Einen Vergleich muss sie nicht selbst durchführen, darf aber einen Makler damit beauftragen.

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  • Police, Nachträge und Beitragsrechnungen vollständig in der Verwaltungsakte
  • Versicherungssumme und Bausteine nach Sanierungen oder Anbauten prüfen lassen
  • Schäden unverzüglich melden und die Eigentümer informieren
  • Erhöhungen mit Datum vermerken: Ab dann läuft die Monatsfrist für die Kündigung

Wie eine Schadenmeldung in der Gemeinschaft abläuft, steht im Ratgeber Schaden in der GdWE melden; den Weg zu einem neuen Versicherer beschreibt Versicherer wechseln per Beschluss.

Wie unterstützen wir Gemeinschaften konkret?

  • Vertrag prüfenund ohne Fachchinesisch erklären
  • Versammlung vorbereitenmit klaren Vorschlägen
  • Markt und Sonderkonzepteals freier Makler
  • SchadenmanagementSchäden geben Sie bei uns ab
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Der Vertrag passt schon? Dann kann die Verwaltung auch nur die Betreuung zu uns übertragen. Mehr zum Schadenfall auf der Seite Schadenbegleitung.

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Häufige Fragen zur Gebäudeversicherung der GdWE

Was bedeutet GdWE?

GdWE steht für Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Seit dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) ist sie in § 9a WEG als rechtsfähige Gemeinschaft geregelt. Umgangssprachlich heißt sie weiterhin oft WEG.

Muss eine Eigentümergemeinschaft eine Gebäudeversicherung haben?

Eine gesetzliche Pflichtversicherung wie in der Kfz-Haftpflicht gibt es nicht. Das Wohnungseigentumsgesetz zählt die angemessene Versicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert aber ausdrücklich zur ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG), und jeder Wohnungseigentümer kann eine ordnungsmäßige Verwaltung verlangen (§ 18 Abs. 2 WEG).

Kann der Verwalter die Gebäudeversicherung allein wechseln?

In der Regel nicht. Ohne Beschluss darf der Verwalter nur Maßnahmen treffen, die untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen, oder die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind (§ 27 Abs. 1 WEG). Die Eigentümer können seine Befugnisse per Beschluss erweitern oder einschränken.

Prüfen Sie den Vertrag auch vor der Eigentümerversammlung?

Ja. Sprechen Sie uns möglichst früh an, damit die Einordnung vorliegt, bevor die Einladung zur Versammlung verschickt wird. Wir bereiten die Ergebnisse so auf, dass Beirat und Verwaltung sie den Eigentümern erklären können.

Gilt der Policencheck auch für kleine Gemeinschaften?

Ja. Wir prüfen Wohngebäude von Gemeinschaften der Wohnungseigentümer unabhängig von der Zahl der Einheiten. Versicherbarkeit und Konditionen richten sich nach Objekt, Nutzung, Schadenhistorie und den Annahmerichtlinien des jeweiligen Versicherers.

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