Schaden in der GdWE melden: Was Eigentümer und Verwaltung tun müssen

In der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) meldet die Verwaltung den Schaden an die Gebäudeversicherung. Sie vertritt die Gemeinschaft, und die Gemeinschaft ist Versicherungsnehmerin. Als Eigentümer melden Sie den Schaden deshalb sofort an die Verwaltung, auch wenn nur Ihre Wohnung betroffen ist.

Wichtig sind drei Dinge: den Schaden ohne Verzögerung melden, den Schaden klein halten und alles belegen. Fotos, Rechnungen und die Namen von Zeugen sichern Ihren Anspruch. Wer zu spät meldet oder Belege nicht liefert, riskiert eine gekürzte Leistung.

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Wer meldet den Schaden an die Gebäudeversicherung der GdWE?

Die Verwaltung. Sie vertritt die Gemeinschaft nach außen und ist die Ansprechpartnerin des Versicherers. Der Vertrag läuft auf die Gemeinschaft, nicht auf den einzelnen Eigentümer.

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Als Eigentümer oder Mieter melden Sie den Schaden also zuerst an die Verwaltung. Das geht per E-Mail oder über das Portal der Verwaltung. Am Wochenende hilft der Notdienst. Die Verwaltung leitet die Meldung an den Versicherer weiter und bekommt eine Schadennummer. Diese Nummer gehört ab jetzt in jede Nachricht.

Die Verwaltung darf dafür ohne Beschluss handeln. Eine Schadenmeldung ist eine Maßnahme, die eine Frist wahrt und einen Nachteil für die Gemeinschaft abwendet. Das gilt auch für die ersten Notmaßnahmen. Nur größere Aufträge, etwa eine Sanierung, brauchen in der Regel einen Beschluss.

Gibt es keine Verwaltung, melden die Eigentümer gemeinsam. Oft übernimmt das ein Eigentümer, den die anderen dazu beauftragen. Wer hier Zeit verliert, verliert womöglich Geld.

Was muss ich als Eigentümer sofort tun?

Den Schaden stoppen und die Verwaltung informieren. Bei Wasser heißt das: Absperrhahn schließen, Strom im nassen Bereich abschalten, Möbel aus dem Wasser räumen. Bei Sturm: lose Teile sichern, offene Stellen abdecken.

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Das ist keine Freundlichkeit, sondern Pflicht. Versicherte müssen den Schaden abwenden und klein halten, soweit das möglich und zumutbar ist. Die Kosten dafür übernimmt der Versicherer, zum Beispiel für den Notdienst oder eine Pumpe.

Reparieren Sie aber noch nichts endgültig. Der Versicherer muss den Schaden erst sehen oder zumindest in Bildern prüfen können. Wer die nasse Wand sofort verputzt, nimmt dem Versicherer diese Möglichkeit. Das kann den Anspruch gefährden.

Betrifft der Schaden Nachbarwohnungen oder Gemeinschaftsflächen, informieren Sie auch die Nachbarn. Sie müssen Zutritt zu ihrer Wohnung dulden, wenn das für Leckortung oder Trocknung nötig ist.

Welche Unterlagen braucht der Versicherer?

Fotos, eine kurze Beschreibung, Belege und bei Bedarf Zeugen. Der Versicherer darf alle Auskünfte verlangen, die er braucht, um den Schaden und seine Höhe festzustellen. Je besser die Unterlagen, desto schneller die Zahlung.

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  • Fotos und Videos. Vor dem Aufräumen aus mehreren Winkeln. Auch die Ursache fotografieren, etwa das geplatzte Rohr oder die undichte Stelle am Dach.
  • Datum und Ablauf. Wann wurde der Schaden bemerkt, wer hat was getan? Eine kurze Notiz reicht.
  • Rechnungen und Angebote. Für Notdienst, Leckortung, Trocknung und Handwerker. Auch Quittungen für Kleinmaterial aufheben.
  • Zeugen. Nachbarn, Hausmeister oder Handwerker, die den Schaden gesehen haben. Name und Erreichbarkeit notieren.
  • Beschädigte Teile. Geplatzte Rohrstücke oder defekte Bauteile nach Möglichkeit aufbewahren, bis der Versicherer sie freigibt.

Als Eigentümer übergeben Sie diese Unterlagen an die Verwaltung. Sie bündelt alles und reicht es mit der Schadennummer ein.

Wer beauftragt Trocknung und Handwerker?

Für Gemeinschaftseigentum die Verwaltung, für Sondereigentum grundsätzlich der Eigentümer. In der Praxis beauftragt die Verwaltung oft auch die Arbeiten in der Wohnung, damit alles aus einer Hand läuft. Das sollte vorher abgesprochen sein.

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Viele Versicherer arbeiten mit festen Sanierungsfirmen zusammen und schlagen diese vor. Sie dürfen aber in der Regel auch einen eigenen Betrieb wählen. Holen Sie bei größeren Arbeiten Angebote ein und lassen Sie den Versicherer vorher freigeben. So vermeiden Sie Streit über die Höhe der Rechnung.

Weisungen des Versicherers sind zu beachten, soweit sie zumutbar sind. Sagt er etwa, die Trocknung soll erst nach dem Termin des Regulierers beginnen, halten Sie sich daran und dokumentieren Sie die Anweisung.

Was passiert beim Termin mit dem Regulierer?

Der Regulierer schaut sich den Schaden vor Ort an, prüft die Ursache und schätzt die Kosten. Bei kleinen Schäden reicht dem Versicherer oft eine Prüfung nach Fotos und Rechnungen. Bei größeren Schäden kommt ein Sachverständiger ins Haus.

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Zu diesem Termin sollten die Verwaltung und der betroffene Eigentümer dabei sein. Halten Sie alle Unterlagen bereit. Zeigen Sie auch Folgeschäden, etwa Schimmel oder aufgequollene Türen. Was der Regulierer nicht sieht, taucht im Bericht nicht auf.

Ablauf einer Schadenmeldung in der GdWE. Die Reihenfolge kann je nach Schaden abweichen.
SchrittWerWas
1. Schaden stoppenEigentümer, Mieter, HausmeisterWasser abstellen, sichern, Fotos machen
2. Verwaltung informierenEigentümer oder MieterSofort, mit Fotos und kurzer Beschreibung
3. Versicherer informierenVerwaltungSchadenmeldung, Schadennummer notieren
4. NotmaßnahmenVerwaltungNotdienst, Leckortung, Trocknung beauftragen
5. BesichtigungRegulierer, Verwaltung, EigentümerUrsache und Umfang feststellen
6. Freigabe und ReparaturVersicherer, Verwaltung, HandwerkerAngebote freigeben, reparieren, Rechnungen einreichen
7. AuszahlungVersicherer an GdWEAbrechnung, Weiterleitung an Eigentümer

Warum ist die Grenze zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum wichtig?

Weil sie bestimmt, wer die Reparatur beauftragt und wer am Ende das Geld bekommt. Die Gebäudeversicherung der Gemeinschaft deckt in der Regel das ganze Haus, also auch die Wohnungen. Für die Meldung selbst spielt die Grenze deshalb keine Rolle: Gemeldet wird alles über die Verwaltung.

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Entscheidend wird die Grenze bei der Abwicklung. Tragende Wände, Steigleitungen und Dach gehören der Gemeinschaft. Bodenbelag, Tapeten und nicht tragende Innenwände gehören dem Eigentümer. Welche Teile zu wem gehören und wer welche Selbstbeteiligung trägt, erklären wir im Ratgeber Wasserschaden in der Eigentumswohnung.

An wen zahlt die Versicherung aus?

An die Gemeinschaft, also auf das Konto der GdWE. Sie ist Versicherungsnehmerin. Die Verwaltung leitet den Anteil für das Sondereigentum an den betroffenen Eigentümer weiter oder bezahlt die Handwerker direkt.

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Eine vereinbarte Selbstbeteiligung zieht der Versicherer vorher ab. Wer sie in der Gemeinschaft trägt, hängt vom Beschluss und von der Zuordnung des Schadens ab. Mehr dazu im Ratgeber Selbstbeteiligung in der GdWE.

Zahlt die Versicherung zum Neuwert, bekommen Sie den vollen Betrag oft erst, wenn die Reparatur feststeht oder erledigt ist. Bis dahin gibt es den Zeitwert. Reichen Sie Rechnungen deshalb zügig ein.

Was passiert, wenn der Schaden zu spät gemeldet wird?

Dann darf der Versicherer die Leistung kürzen oder im schlimmsten Fall ganz verweigern. Der Schaden muss unverzüglich gemeldet werden, also ohne schuldhaftes Zögern. Eine feste Zahl von Tagen nennt das Gesetz nicht. Viele Verträge verlangen aber eine Meldung innerhalb weniger Tage.

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Die Folgen hängen vom Verschulden ab. Bei Absicht zahlt der Versicherer nicht. Bei grober Fahrlässigkeit kürzt er im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens. Bei leichter Fahrlässigkeit bleibt der Anspruch bestehen. Und: Hat die späte Meldung nichts am Schaden oder seiner Feststellung geändert, muss der Versicherer trotzdem zahlen.

Das Gleiche gilt für fehlende Auskünfte oder Belege nach dem Schaden. Hier muss der Versicherer Sie allerdings vorher in Textform auf die Folgen hingewiesen haben. Lesen Sie solche Hinweise in der Schadenmeldung oder im Fragebogen deshalb genau.

Besser früh als vollständig

Melden Sie lieber sofort mit wenigen Angaben als in einer Woche mit allen Unterlagen. Fotos und Rechnungen können Sie nachreichen. Die Frist für die Meldung läuft ab dem Moment, in dem Sie vom Schaden wissen.

Wie hilft das Schadenmanagement von Mehrfamilienhausversicherung24?

Jannik Grätke begleitet Verwaltungen und Eigentümer durch die Abwicklung: vom ersten Anruf über die Dokumentation bis zur Abrechnung mit dem Versicherer. Er kennt den Ablauf auf Seiten der Versicherer und die Anforderungen der Sanierungsfirmen.

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Die Begleitung ist eine Unterstützung bei der Schadenabwicklung, keine Beratung zur Versicherung. Fragen zum Vertrag, zu Deckung und Bedingungen beantwortet Jan Wiesigkstrauch als Versicherungsmakler. Wie die Begleitung abläuft, lesen Sie auf der Seite Schadenbegleitung. Für Verwaltungen mit mehreren Objekten gibt es eigene Abläufe auf der Seite Hausverwaltung.

Wir machen nur eins: Wohngebäude.

Viele Vermittler verkaufen fast alles, von der Rente bis zur Handyversicherung. Wir nicht. Wir kümmern uns ausschließlich um die Versicherung von Wohngebäuden. Darum kennen wir uns damit so gut aus.

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Häufige Fragen

Darf ich als Eigentümer den Schaden selbst beim Versicherer melden?

Melden Sie zuerst an die Verwaltung. Sie vertritt die Gemeinschaft und ist Vertragspartnerin des Versicherers. Eine direkte Meldung schadet nicht, ersetzt aber die Meldung über die Verwaltung nicht. Erreichen Sie niemanden, notieren Sie Ihre Versuche mit Datum und Uhrzeit.

Wie schnell muss der Schaden gemeldet werden?

Unverzüglich, also sobald Sie vom Schaden wissen und ohne schuldhaftes Zögern. Viele Verträge nennen zusätzlich eine Frist von wenigen Tagen. Melden Sie deshalb sofort mit den Angaben, die Sie haben, und reichen Sie den Rest nach.

Darf ich vor dem Termin des Regulierers schon reparieren?

Notmaßnahmen ja, zum Beispiel Wasser abstellen, Pumpe und Trocknung. Endgültige Reparaturen besser erst nach Freigabe oder zumindest nach vollständiger Fotodokumentation. Sonst kann der Versicherer die Ursache nicht mehr prüfen.

Muss der Mieter den Schaden melden?

Der Mieter meldet an den Vermieter oder die Verwaltung, nicht an die Gebäudeversicherung. Der Vermieter als Eigentümer gibt die Meldung an die Verwaltung weiter. Für Hausrat des Mieters ist seine eigene Hausratversicherung zuständig.

Braucht die Verwaltung einen Beschluss, um einen Schaden zu melden?

Nein. Die Schadenmeldung und die ersten Notmaßnahmen wahren Fristen und wenden Nachteile ab. Dafür darf die Verwaltung ohne Beschluss handeln. Für größere Sanierungsaufträge braucht sie in der Regel einen Beschluss der Eigentümer.

Was ist, wenn der Versicherer die Leistung wegen später Meldung kürzt?

Prüfen Sie, ob die Verspätung den Schaden oder seine Feststellung überhaupt beeinflusst hat. Wenn nicht, muss der Versicherer trotzdem zahlen. Bei leichter Fahrlässigkeit darf er nicht kürzen. Lassen Sie das Schreiben vor einer Antwort einordnen.

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