Wasserschaden in der Eigentumswohnung: Wer zahlt, GdWE oder Eigentümer?

Bei einem Wasserschaden in der Eigentumswohnung zahlt in der Regel die Gebäudeversicherung der Eigentümergemeinschaft. Sie deckt meist das ganze Gebäude ab, also Gemeinschaftseigentum wie Steigleitungen und Decken genauso wie Sondereigentum wie Bodenbelag, Tapete oder Innentüren Ihrer Wohnung.

Nicht versichert über die Gebäudeversicherung sind Möbel, Teppiche, Kleidung und Geräte. Dafür ist die Hausratversicherung des Bewohners zuständig. Wer die Selbstbeteiligung trägt und ob ein Nachbar haftet, hängt vom Einzelfall ab.

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Was ist Gemeinschaftseigentum, was Sondereigentum?

Sondereigentum sind die Räume Ihrer Wohnung und die Teile darin, die Sie ändern können, ohne das Gebäude oder andere Eigentümer zu beeinträchtigen. Gemeinschaftseigentum ist alles, was das Haus trägt, schützt oder gemeinsam genutzt wird. Diese Abgrenzung regelt § 5 WEG.

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Typische Zuordnung. Die Teilungserklärung Ihrer Gemeinschaft kann einzelne Punkte anders regeln.
BauteilIn der RegelHinweis
Steigleitungen, Fallrohre, HauptsträngeGemeinschaftseigentumVersorgen mehrere Wohnungen
Leitungen ab der Abzweigung in die WohnungUmstritten, oft GemeinschaftseigentumHäufig erst ab der ersten Absperrmöglichkeit Sondereigentum; Teilungserklärung prüfen
Decken, tragende Wände, Estrich, Außenwände, DachGemeinschaftseigentumFür den Bestand des Gebäudes nötig
Bodenbelag, Tapete, Putz, Innentüren, nicht tragende WändeSondereigentumKann ohne Folgen für andere geändert werden
Badewanne, Waschbecken, ArmaturenSondereigentumGehören zur Ausstattung der Wohnung
Fenster, WohnungseingangstürGemeinschaftseigentumPrägen die äußere Gestaltung

Bei einem Wasserschaden sind fast immer beide Bereiche betroffen. Das Rohr in der Decke ist Gemeinschaftseigentum, der aufgequollene Parkettboden darunter Sondereigentum. Genau deshalb ist die Frage „wer zahlt“ so häufig.

Wo steht, was zu meiner Wohnung gehört?

In der Teilungserklärung mit dem Aufteilungsplan. Dort legt die Gemeinschaft fest, welche Räume und Teile zu welcher Wohnung gehören. Die Teilungserklärung kann Bauteile, die eigentlich Sondereigentum wären, zum Gemeinschaftseigentum erklären. Umgekehrt geht das nicht: Tragende Teile bleiben immer Gemeinschaftseigentum.

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Lesen Sie die Teilungserklärung deshalb vor einer Diskussion mit Verwaltung oder Nachbarn. Sie liegt beim Verwalter und beim Grundbuchamt. Was dort nicht ausdrücklich geregelt ist, richtet sich nach dem Gesetz.

Für die Versicherung ist diese Frage oft weniger wichtig, als viele denken. Wenn der Vertrag der Gemeinschaft das ganze Gebäude versichert, zahlt er unabhängig davon, ob das Bauteil Sonder- oder Gemeinschaftseigentum ist. Wichtig wird die Abgrenzung vor allem für die Frage, wer die Reparatur beauftragt und wer nicht versicherte Kosten trägt.

Zahlt die Gebäudeversicherung der GdWE auch Schäden in meiner Wohnung?

In der Regel ja. Die Gemeinschaft muss das gemeinschaftliche Eigentum angemessen zum Neuwert versichern. Praktisch versichern fast alle Verträge aber das gesamte Gebäude, also auch das Sondereigentum der einzelnen Wohnungen. Die Gemeinschaft schließt den Vertrag dann auch für Rechnung der einzelnen Eigentümer ab.

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Ein nasser Parkettboden, eine beschädigte Tapete oder eine Innentür werden also über den Vertrag der Gemeinschaft reguliert. Voraussetzung ist, dass die Ursache ein versicherter Schaden ist, zum Beispiel ein Rohrbruch oder ein undichter Anschluss der Waschmaschine. Tritt Wasser durch eine undichte Silikonfuge aus, ist das meist kein Leitungswasserschaden; mehr dazu im Beitrag Silikonfuge und BGH-Urteil.

Prüfen Sie die Police der Gemeinschaft

Ob Sondereigentum mitversichert ist, steht im Versicherungsschein und in den Bedingungen. Steht dort nur „Gemeinschaftseigentum“, kann eine Lücke bestehen. Dann sollte die Verwaltung den Vertrag anpassen lassen.

Was zahlt meine Hausratversicherung?

Alles, was bewegliche Einrichtung ist: Möbel, Teppiche, Kleidung, Bücher, Elektrogeräte. Die Gebäudeversicherung zahlt dafür nichts. Sie endet bei den fest eingebauten Teilen der Wohnung.

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  • Gebäudeversicherung: Rohre, Wände, Decken, Estrich, Bodenbelag, Tapete, Türen, Einbauküche nur je nach Vertrag.
  • Hausratversicherung: Sofa, Bett, Schrank, Teppich, Fernseher, Kleidung, Lebensmittel.
  • Weder noch: Kleinreparaturen unter der Selbstbeteiligung und Schäden durch Ursachen, die der Vertrag ausschließt.

Eine Einbauküche ist ein Grenzfall. Manche Gebäudeverträge versichern sie als fest eingebauten Teil der Wohnung mit, andere ordnen sie dem Hausrat zu. Dasselbe gilt für Einbauschränke und fest verlegte Leuchten. Klären Sie das am besten, bevor ein Schaden eintritt, und nicht erst danach.

Vermieten Sie die Wohnung, braucht Ihr Mieter eine eigene Hausratversicherung. Ihre Gebäudeversicherung schützt seine Möbel nicht. Fällt die Wohnung nach dem Schaden für Wochen aus, kann ein Mietausfall versichert sein; siehe Mietausfallversicherung.

Wer haftet, wenn Wasser aus der Wohnung oben kommt?

Der Nachbar oben haftet nur, wenn ihn ein Verschulden trifft. Hat er den Wasserhahn offen gelassen oder einen bekannten Defekt ignoriert, muss er den Schaden ersetzen. Platzt dagegen ohne sein Zutun ein Rohr in der Wand, haftet er nicht. Dann bleibt es bei der Gebäudeversicherung.

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Auch bei Verschulden sollten Sie den Schaden zuerst der Gebäudeversicherung melden. Sie reguliert und holt sich das Geld anschließend vom Verursacher oder dessen Haftpflichtversicherung zurück. Das erspart Ihnen den Streit mit dem Nachbarn. Für Ihre Möbel gilt das Gleiche über die Hausratversicherung.

Für die Reparatur müssen Sie Handwerker in Ihre Wohnung lassen, wenn die Ursache im Gemeinschaftseigentum liegt. Diese Duldungspflicht gilt für alle Eigentümer.

Wer trägt die Selbstbeteiligung?

Grundsätzlich alle Eigentümer gemeinsam, auch wenn der Schaden nur in einer Wohnung entstanden ist. Das hat der Bundesgerichtshof 2022 entschieden. Die Begründung: Von der niedrigeren Prämie durch die Selbstbeteiligung profitieren alle, also tragen auch alle das Risiko.

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Die Gemeinschaft kann per Beschluss eine andere Verteilung festlegen, etwa dass der betroffene Eigentümer die Selbstbeteiligung trägt. Ob das sinnvoll ist, wie hoch die Selbstbeteiligung sein sollte und was bei vielen Schäden passiert, erklärt der Beitrag Selbstbeteiligung in der GdWE.

Was sollte ich als Eigentümer im Schadenfall tun?

Wasser abstellen, Schaden dokumentieren und sofort die Verwaltung informieren. Die Verwaltung meldet den Schaden an die Gebäudeversicherung der Gemeinschaft, denn sie ist Versicherungsnehmerin. Melden Sie parallel Ihre Hausratversicherung, wenn Möbel betroffen sind.

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  1. Absperrhahn schließen und, wenn nötig, den Strom im nassen Bereich abschalten.
  2. Fotos und Videos von Ursache, Wasserstand und allen Schäden machen.
  3. Verwaltung informieren, am besten schriftlich mit Datum und Uhrzeit.
  4. Nichts wegwerfen, bevor der Versicherer die Schäden gesehen hat.
  5. Nasse Möbel und Teppiche beiseite räumen, um Folgeschäden klein zu halten.
  6. Rechnungen und Belege für alle Kosten aufbewahren, auch für Eigenleistungen.

Wie die Meldung in der Gemeinschaft genau abläuft und wer Trocknung und Handwerker beauftragt, lesen Sie im Beitrag Schaden in der GdWE melden. Bei größeren Schäden begleiten wir Verwaltung und Eigentümer über die Schadenbegleitung von der Meldung bis zur Auszahlung.

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Häufige Fragen

Zahlt die Gebäudeversicherung der GdWE meinen Parkettboden?

In der Regel ja, wenn der Vertrag auch das Sondereigentum umfasst und die Ursache ein versicherter Schaden ist. Das ist bei den meisten Verträgen von Eigentümergemeinschaften der Fall. Prüfen Sie den Versicherungsschein, um sicherzugehen.

Muss ich als Eigentümer den Schaden selbst beim Versicherer melden?

Nein, die Meldung läuft über die Verwaltung, weil die Gemeinschaft Versicherungsnehmerin ist. Informieren Sie die Verwaltung aber sofort und schriftlich. Nur Ihre eigene Hausratversicherung melden Sie selbst.

Wer zahlt, wenn das undichte Rohr in meiner Wohnung liegt, aber Gemeinschaftseigentum ist?

Die Reparatur des Rohrs ist Sache der Gemeinschaft, weil es Gemeinschaftseigentum ist. Die Folgeschäden in Ihrer Wohnung reguliert in der Regel die Gebäudeversicherung der Gemeinschaft. Ihre Hausratversicherung zahlt für Möbel und Einrichtung.

Kann ich die Selbstbeteiligung vom Nachbarn verlangen, aus dessen Wohnung das Wasser kam?

Nur, wenn ihn ein Verschulden trifft, etwa weil er einen bekannten Defekt nicht behoben hat. Ohne Verschulden tragen grundsätzlich alle Eigentümer die Selbstbeteiligung gemeinsam, sofern die Gemeinschaft nichts anderes beschlossen hat.

Brauche ich als Eigentümer zusätzlich eine eigene Gebäudeversicherung?

Normalerweise nicht. Die Gebäudeversicherung der Gemeinschaft deckt meist das ganze Gebäude einschließlich Ihrer Wohnung. Eine eigene Police wäre eine Doppelversicherung. Sinnvoll sind dagegen eine Hausratversicherung und eine private Haftpflichtversicherung.

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