Gebäude­versicherung in der Eigentümergemeinschaft wechseln: So läuft der Beschluss

Über die Gebäudeversicherung entscheidet die Eigentümerversammlung. Für den Wechsel reicht ein Beschluss mit einfacher Mehrheit, weil die angemessene Versicherung des Gebäudes zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört. Zustimmung aller Eigentümer ist nicht nötig.

Die Verwaltung bereitet den Beschluss vor: Sie holt Angebote ein, setzt das Thema auf die Tagesordnung und führt den Beschluss danach aus. Den alten Vertrag kündigt sie erst, wenn der neue schriftlich zugesagt ist. Wer nur den Ansprechpartner wechseln will, braucht gar keine Kündigung.

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Wer entscheidet in der GdWE über die Gebäudeversicherung?

Die Wohnungseigentümer, und zwar per Beschluss in der Versammlung. Die Verwaltung schlägt vor und setzt um, aber sie entscheidet nicht allein über einen neuen Versicherer.

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Das Gesetz zählt die angemessene Versicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert ausdrücklich zur ordnungsmäßigen Verwaltung. Ebenso die Haftpflichtversicherung der Eigentümer als Haus- und Grundbesitzer. Beides ist also keine Kür, sondern Pflicht der Gemeinschaft. Ohne Beschluss darf die Verwaltung nur handeln, wenn die Sache untergeordnete Bedeutung hat oder eine Frist zu wahren ist. Ein Wechsel des Versicherers ist dafür in der Regel zu groß. Eine Ausnahme ist der drohende Verlust des Schutzes, etwa nach einer Kündigung durch den Versicherer.

Reicht ein Mehrheitsbeschluss für den Wechsel?

Ja. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen zählen nicht mit. Dass alle Eigentümer zustimmen müssen, ist ein verbreiteter Irrtum.

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Wie die Stimmen gezählt werden, steht in der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung. Ohne eigene Regel hat jeder Eigentümer eine Stimme, egal wie groß seine Wohnung ist. Manche Gemeinschaften zählen nach Miteigentumsanteilen oder nach Wohnungen. Die Verwaltung sollte das vor der Versammlung prüfen, damit das Ergebnis später nicht angreifbar ist.

Der Beschluss muss ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Ein Wechsel zu einem Vertrag mit deutlich schlechterem Schutz, nur um Beitrag zu sparen, kann angefochten werden. Umgekehrt gilt: Die teuerste Lösung ist nicht automatisch die richtige. Gefragt ist ein Vertrag, der das Gebäude zum Neuwert und mit den Bausteinen absichert, die das Haus braucht.

Was gehört in die Beschlussvorlage?

Alles, was ein Eigentümer braucht, um die Angebote zu vergleichen: Versicherer, Umfang, Beitrag, Selbstbeteiligung, Beginn und wer den Vertrag unterschreibt. Der Gegenstand muss schon in der Einladung genannt sein, sonst ist der Beschluss anfechtbar.

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Bausteine einer Beschlussvorlage zum Versichererwechsel
PunktWas hinein gehört
AnlassWarum gewechselt werden soll: Beitragserhöhung, Kündigung, Lücken im Schutz, schlechte Schadenabwicklung.
AngeboteVergleich der eingeholten Angebote in einer Tabelle: Beitrag, Selbstbeteiligung, Elementarschutz, Mietausfall, Fugenschäden, Ableitungsrohre, Grobe Fahrlässigkeit.
EmpfehlungWelches Angebot die Verwaltung und gegebenenfalls der Beirat empfehlen und warum.
BeschlusstextVersicherer, Tarif, Versicherungssumme oder Wert 1914, Beitrag, Beginn, Laufzeit.
ErmächtigungDie Verwaltung wird beauftragt, den alten Vertrag fristgerecht zu kündigen und den neuen abzuschließen.
KostenWie der neue Beitrag im Wirtschaftsplan verteilt wird, in der Regel nach Miteigentumsanteilen.

Eine Vorlage, die diese Punkte abdeckt, erspart Nachfragen in der Versammlung. Sie macht den Beschluss außerdem belastbar, falls ein Eigentümer ihn später angreift.

Wie viele Angebote sollte die Verwaltung einholen?

Mehrere. Eine feste Zahl schreibt das Gesetz nicht vor. Bei einem Vertrag, der die Gemeinschaft Jahr für Jahr Geld kostet, erwarten Gerichte aber eine echte Vergleichsgrundlage. Drei Angebote sind in der Praxis ein verbreiteter Maßstab.

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Wichtiger als die Zahl ist die Vergleichbarkeit. Alle Angebote sollten das gleiche Gebäude mit den gleichen Angaben beschreiben: Baujahr, Wohnfläche oder Wert 1914, Vorschäden, Gewerbeanteil, gewünschte Bausteine. Ein freier Makler kann den Markt in einem Durchgang abfragen und die Angebote in einer Tabelle aufbereiten. Was ein Makler dabei anders macht als ein Vertreter einer Versicherung, lesen Sie auf der Seite Gebäudeversicherung für die GdWE.

Wie läuft der Wechsel Schritt für Schritt?

In sechs Schritten, von der Bestandsaufnahme bis zur Kündigung des alten Vertrags. Planen Sie dafür mehrere Monate ein, weil Einladungsfristen und Kündigungsfristen zusammenkommen.

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  1. Alten Vertrag prüfen. Laufzeit, Kündigungsfrist, Versicherungssumme, Vorschäden. Ein Policencheck zeigt, ob ein Wechsel überhaupt sinnvoll ist.
  2. Angebote einholen. Mit vollständigen Gebäudedaten und der Schadenhistorie der letzten Jahre.
  3. Beirat einbinden. Der Beirat prüft die Angebote mit und gibt seine Empfehlung.
  4. Einladen. Die Einberufung soll mindestens drei Wochen vor der Versammlung erfolgen. Der Tagesordnungspunkt muss den Wechsel klar benennen. Die Vorlage geht mit der Einladung heraus.
  5. Beschließen und protokollieren. Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Beschlusstext ins Protokoll und in die Beschluss-Sammlung.
  6. Umsetzen. Neuen Vertrag schriftlich bestätigen lassen, dann den alten fristgerecht kündigen. Nie umgekehrt.

Wann kann der alte Vertrag gekündigt werden?

Regulär zum Ende des Versicherungsjahres, mit der Frist aus dem Vertrag. Sie beträgt zwischen einem und drei Monaten und gilt für beide Seiten gleich. Läuft der Vertrag länger als drei Jahre, können Sie ihn zum Ende des dritten Jahres kündigen, mit drei Monaten Frist.

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Daneben gibt es zwei Sonderfälle. Erhöht der Versicherer den Beitrag, ohne den Schutz zu verbessern, darf die Gemeinschaft innerhalb eines Monats kündigen. Nach einem regulierten Schaden darf sie ebenfalls kündigen, bis zum Ende des laufenden Versicherungsjahres. Beide Fristen sind kurz. Verstreicht eine Frist, bevor die Versammlung tagt, darf die Verwaltung kündigen, um die Frist zu wahren. Der neue Vertrag sollte trotzdem beschlossen werden. Mehr zu diesen Fristen steht im Beitrag Beitragserhöhung und Sonderkündigungsrecht.

Welche Rolle hat der Verwaltungsbeirat?

Der Beirat unterstützt und überwacht die Verwaltung. Beim Versichererwechsel prüft er die Angebote, stellt Rückfragen und gibt der Versammlung eine Einschätzung.

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Entscheiden kann der Beirat nicht. Er ersetzt weder den Beschluss noch die Unterschrift der Verwaltung. Beiratsmitglieder, die unentgeltlich arbeiten, haften nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Wer als Beirat eine Angebotstabelle mit allen Bausteinen vorlegt und die Empfehlung begründet, hat seine Aufgabe erfüllt.

Muss man den Vertrag kündigen, um den Makler zu wechseln?

Nein. Der Vertrag bleibt, nur die Betreuung wechselt. Die Gemeinschaft erteilt dem neuen Makler Auftrag und Vollmacht, und der teilt das dem Versicherer mit.

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Nach außen vertritt die Verwaltung die Gemeinschaft. In der Regel unterschreibt sie daher den Maklerauftrag. Ob die Versammlung dazu zusätzlich einen Beschluss fasst, ist eine Frage der Vorsicht, nicht der Pflicht. Viele Gemeinschaften nehmen das Thema trotzdem auf die Tagesordnung, damit es dokumentiert ist. Wie die Übertragung ohne Kündigung läuft, steht auf der Seite Betreuung übertragen.

Was kann nach dem Beschluss noch schiefgehen?

Drei Dinge: eine Lücke im Schutz, ein angefochtener Beschluss und ein neuer Vertrag mit falschen Angaben. Alle drei lassen sich vermeiden.

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  • Lücke im Schutz: Der alte Vertrag wird gekündigt, der neue beginnt später oder gar nicht. Deshalb zuerst die Zusage des neuen Versicherers abwarten.
  • Anfechtung: Jeder Eigentümer kann den Beschluss innerhalb eines Monats anfechten. Ein sauber benannter Tagesordnungspunkt, vergleichbare Angebote und ein klarer Beschlusstext halten dem stand.
  • Falsche Angaben: Vorschäden, Baujahr oder Gewerbeanteil im Antrag müssen stimmen. Sonst kann der neue Versicherer später kürzen oder kündigen.

Wie Selbstbeteiligung und Schadenmeldung in der Gemeinschaft laufen, erklären die Beiträge Selbstbeteiligung in der GdWE und Schaden in der GdWE melden.

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Häufige Fragen

Müssen alle Eigentümer dem Wechsel der Gebäudeversicherung zustimmen?

Nein. Die Versicherung des Gebäudes gehört zur ordnungsmäßigen Verwaltung. Dafür reicht ein Beschluss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der Eigentümerversammlung.

Darf die Verwaltung die Versicherung ohne Beschluss wechseln?

Grundsätzlich nicht. Ohne Beschluss darf sie nur Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung treffen oder Fristen wahren. Droht der Verlust des Schutzes, darf sie handeln, sollte den Beschluss aber nachholen.

Kann ein einzelner Eigentümer den Beschluss stoppen?

Er kann ihn innerhalb eines Monats nach der Versammlung gerichtlich anfechten. Erfolg hat das nur, wenn der Beschluss nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht oder formale Fehler hat. Bis zu einem Urteil bleibt der Beschluss gültig.

Was passiert, wenn der Versicherer kündigt und die nächste Versammlung erst in Monaten ist?

Dann muss die Verwaltung handeln, damit das Gebäude nicht ohne Schutz dasteht. Sie darf den Anschlussvertrag abschließen, um den Nachteil abzuwenden, und lässt ihn in der nächsten Versammlung bestätigen.

Kann die Gemeinschaft auch nur einzelne Bausteine ändern, etwa Elementarschutz ergänzen?

Ja. Auch dafür reicht ein Mehrheitsbeschluss. Oft lässt sich ein Baustein beim bestehenden Versicherer nachtragen, ohne den Vertrag zu wechseln.

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