Leitungswasserschaden im Mehrfamilienhaus: Wer zahlt was, und was in den ersten Stunden zu tun ist
Tritt Wasser ungewollt aus einer Leitung, einem Heizkörper oder einem angeschlossenen Gerät aus, zahlt die Wohngebäudeversicherung die Schäden am Gebäude: Wände, Böden, Decken, Estrich, fest eingebaute Teile. Dazu kommen in der Regel die Kosten für Trocknung, Leckortung und den Rohrbruch selbst, soweit der Vertrag das vorsieht.
Möbel und persönliche Sachen der Bewohner zahlt die Hausratversicherung des jeweiligen Haushalts. Hat ein Mieter oder Nachbar den Schaden verursacht, kommt seine Privathaftpflicht ins Spiel. Im Mehrfamilienhaus laufen diese drei Verträge oft nebeneinander. Deshalb zählt vor allem eines: schnell handeln und sauber dokumentieren.
Was gilt als Leitungswasserschaden?
Ein Leitungswasserschaden liegt vor, wenn Wasser ungewollt aus der Wasserversorgung des Hauses austritt. Dazu gehören die Zu- und Ableitungsrohre, die Heizung mit ihren Rohren und Heizkörpern sowie fest angeschlossene Geräte wie Waschmaschine, Spülmaschine oder Wärmepumpe.
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Nicht entscheidend ist, wo das Wasser am Ende ankommt. Entscheidend ist, woher es kommt. Ein tropfendes Rohr hinter der Wand im dritten Stock ist versichert, auch wenn der Schaden erst im Erdgeschoss sichtbar wird. Ein Dach, durch das Regen läuft, ist dagegen kein Leitungswasserschaden. Dafür gibt es andere Bausteine im Vertrag.
Welche Versicherung zahlt was: Gebäude, Hausrat, Haftpflicht?
Die Gebäudeversicherung zahlt das Haus, die Hausratversicherung die beweglichen Sachen der Bewohner, die Haftpflicht den Schaden, den jemand bei anderen verursacht hat. Im Mehrfamilienhaus treffen diese drei Verträge fast immer aufeinander.
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| Schaden | Wer zahlt in der Regel | Wessen Vertrag |
|---|---|---|
| Nasse Wände, Decken, Estrich, Bodenbeläge, Einbauküche des Eigentümers | Wohngebäudeversicherung | Eigentümer oder Gemeinschaft der Wohnungseigentümer |
| Trocknungsgeräte, Leckortung, Aufbrechen und Schließen der Wand | Wohngebäudeversicherung, soweit vereinbart | Eigentümer oder Gemeinschaft |
| Möbel, Teppiche, Kleidung, Elektrogeräte des Mieters | Hausratversicherung | Der betroffene Haushalt |
| Schaden beim Nachbarn, weil ein Bewohner den Hahn offen ließ | Privathaftpflicht des Verursachers | Der Verursacher |
| Ausgefallene Miete, weil die Wohnung nicht bewohnbar ist | Wohngebäudeversicherung (Baustein Mietausfall) | Vermieter |
Hat der Versicherer des Gebäudes gezahlt und ein Dritter den Schaden verursacht, holt er sich das Geld meist bei dessen Haftpflicht zurück. Das läuft im Hintergrund. Für Sie als Eigentümer ändert das an der Leistung nichts. Was die Versicherung bei einer leer stehenden Wohnung zahlt, lesen Sie im Beitrag Mietausfall nach einem Schaden.
Wer zahlt bei einem Rohrbruch in der Wand?
Den Rohrbruch im Haus zahlt in der Regel die Wohngebäudeversicherung. Versichert sind meist zwei Dinge: die Reparatur des gebrochenen Rohrs selbst und die Folgen des ausgetretenen Wassers.
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Für Rohre außerhalb des Gebäudes, etwa die Zuleitung vom Straßenanschluss bis zum Haus, gelten oft eigene Regeln und Grenzen. Viele Verträge versichern diese Leitungen nur auf dem eigenen Grundstück und nur bis zu einem festgelegten Betrag. Wer ein älteres Mehrfamilienhaus besitzt, sollte diesen Punkt im Vertrag prüfen. Ebenso wichtig: Frost ist ein häufiger Grund für Rohrbrüche. Wer die Heizung im Winter ausschaltet, riskiert Leistungskürzungen. Hält der Eigentümer das Gebäude nicht beheizt oder entleert ungenutzte Leitungen nicht, kann der Versicherer die Zahlung kürzen.
Zahlt die Versicherung die Suche nach dem Leck?
Ja, wenn ein versicherter Leitungswasserschaden vorliegt und der Vertrag die Leckortung einschließt. Das ist bei aktuellen Tarifen üblich, aber nicht in jedem älteren Vertrag der Fall.
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Im Mehrfamilienhaus ist die Leckortung oft der teuerste Teil der ersten Tage. Leitungen liegen hinter Fliesen und unter dem Estrich. Mehrere Wohnungen kommen in Frage. Ein Fachbetrieb grenzt die Stelle mit Feuchtemessung, Thermografie oder Drucktests ein. Achten Sie darauf, dass der Auftrag vor dem Aufbrechen der Wand mit dem Versicherer abgestimmt ist. Dann gibt es später keinen Streit darüber, ob die Suche nötig war.
Was ist nicht versichert?
Nicht versichert sind in der Regel Schäden, bei denen das Wasser nicht aus der Leitung kommt: undichte Fugen, Regen, Grundwasser und Rückstau aus dem Kanal. Dazu kommen Schäden durch Schwamm und langsames Vergammeln.
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- Undichte Silikonfuge: Duschwasser, das durch eine alte Fuge in die Wand läuft, ist nach dem Bundesgerichtshof kein Leitungswasserschaden. Warum, steht im Beitrag Silikonfuge und BGH-Urteil. Einige Tarife schließen Fugenschäden ausdrücklich ein.
- Regen, Starkregen, Hochwasser, Rückstau: Das ist kein Leitungswasser. Dafür braucht es den Baustein Elementarschäden oder einen eigenen Einschluss für Rückstau.
- Reinigungs- und Planschwasser: Wasser aus dem Putzeimer oder der übergelaufenen Badewanne ist meist nicht versichert, es sei denn, der Vertrag schließt es ein.
- Vernachlässigte Leitungen: Wer bekannte Mängel über Jahre nicht beseitigt, riskiert Kürzungen. Eigentümer müssen wasserführende Anlagen in Ordnung halten.
Was tun Vermieter und Verwaltung in den ersten Stunden?
Erst das Wasser stoppen, dann den Schaden sichern und dokumentieren, dann melden. Diese Reihenfolge schützt das Gebäude und den Versicherungsschutz. Jeder Versicherungsnehmer muss den Schaden so klein wie möglich halten und ihn unverzüglich anzeigen.
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- Wasser abstellen. Hauptabsperrhahn schließen oder den Strang absperren. Bei Heizungswasser die Anlage drucklos machen lassen.
- Strom sichern. In nassen Räumen die Sicherung ausschalten, bevor jemand den Raum betritt.
- Fotos und Notizen. Alle betroffenen Räume fotografieren, Uhrzeit festhalten, Namen der Mieter notieren, die Schäden gemeldet haben.
- Versicherer und Makler informieren. Noch am selben Tag, auch wenn die Ursache noch unklar ist. Größere Aufträge vorher abstimmen, Notmaßnahmen dürfen sofort laufen.
- Zugang zu den Wohnungen organisieren. Im Mehrfamilienhaus liegt die Ursache oft in einer anderen Wohnung als der Schaden. Mieter und Eigentümer müssen den Zutritt für Leckortung und Reparatur dulden.
- Trocknung beauftragen. Je früher Geräte laufen, desto geringer sind Schimmel und Folgeschäden. Stromkosten der Trocknung gehören in der Regel zum Schaden.
Als Vermieter müssen Sie die Wohnung in einem bewohnbaren Zustand halten. Ist sie das nicht, dürfen Mieter die Miete mindern. Diesen Ausfall deckt nur ein Vertrag mit dem Baustein Mietausfall. Wer die Organisation nicht selbst stemmen will, findet auf der Seite Schadenbegleitung, wie wir Trocknung, Handwerker und Versicherer koordinieren.
Was gilt in der Eigentümergemeinschaft?
In der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer läuft die Gebäudeversicherung über die Gemeinschaft, und die Verwaltung meldet den Schaden. Die Versicherung zahlt dann auch die Schäden im Sondereigentum, soweit sie zum versicherten Gebäude gehören.
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Streit gibt es meist nicht über die Versicherung, sondern über Selbstbeteiligung und darüber, was Gemeinschafts- und was Sondereigentum ist. Dazu folgt ein eigener Beitrag: Wasserschaden in der Eigentumswohnung: Wer zahlt?
Warum führen viele Leitungswasserschäden zu Kündigung oder Auflagen?
Weil Leitungswasser die teuerste Schadenart der Wohngebäudeversicherung ist. Etwa die Hälfte des gesamten Schadenaufwands in der Wohngebäudeversicherung entfällt auf Leitungswasser. Ein Mehrfamilienhaus mit alten Leitungen und mehreren Schäden in kurzer Zeit fällt dem Versicherer auf.
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Nach einem abgewickelten Schaden darf der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats kündigen. Häufiger als die Kündigung ist ein Angebot mit Auflagen: höhere Selbstbeteiligung, Ausschluss für Leitungswasser oder die Forderung, die Steigleitungen zu sanieren. Wer eine solche Post bekommt, sollte die Fristen im Beitrag Kündigung durch den Versicherer kennen und früh nach neuem Schutz suchen. Wie das mit Vorschäden gelingt, erklärt der Beitrag Gebäudeversicherung trotz Vorschäden. Ein lückenloses Schadenverzeichnis und ein Nachweis über sanierte Leitungen sind dabei die stärksten Argumente.
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Häufige Fragen
Zahlt die Gebäudeversicherung auch, wenn der Schaden in einer vermieteten Wohnung liegt?
Ja. Die Gebäudeversicherung versichert das ganze Gebäude, unabhängig davon, wer darin wohnt. Für die Möbel und Sachen des Mieters ist jedoch seine eigene Hausratversicherung zuständig.
Muss ich die Ursache kennen, bevor ich den Schaden melde?
Nein. Melden Sie den Schaden sofort und beschreiben Sie, was Sie sehen. Die Ursache klärt die Leckortung. Eine späte Meldung kann den Versicherungsschutz gefährden, eine frühe Meldung nie.
Wer zahlt die Leckortung, wenn am Ende eine Fuge undicht war?
Das hängt vom Vertrag ab. Stellt sich heraus, dass kein versicherter Leitungswasserschaden vorliegt, trägt der Eigentümer die Kosten der Suche oft selbst. Einige Tarife schließen Fugenschäden und die zugehörige Suche ein.
Zahlt die Versicherung den Strom für die Trocknungsgeräte?
In der Regel ja, als Teil der Schadenbeseitigung. Lassen Sie den Zählerstand vor und nach der Trocknung notieren, damit Sie den Verbrauch belegen können.
Darf der Mieter die Miete mindern, während getrocknet wird?
Ja, wenn die Wohnung nur eingeschränkt nutzbar ist. Die Höhe hängt vom Einzelfall ab. Vermieter können diesen Ausfall nur über den Baustein Mietausfall in der Gebäudeversicherung abfangen.
Kann der Versicherer nach einem Leitungswasserschaden kündigen?
Ja, innerhalb eines Monats nach Abschluss der Regulierung, mit mindestens einem Monat Frist. Auch Sie selbst dürfen dann kündigen. Kündigen Sie aber erst, wenn der neue Schutz schriftlich feststeht.
Weiterlesen
Quellen
- GDV: Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen VGB 2022 (Wert 1914, Gleitender Neuwert Plus), unverbindliche Musterbedingungen
- GDV, Datenservice zum Naturgefahrenreport: Leitungswasser verursacht den höchsten Schadenaufwand in der Wohngebäudeversicherung (rund die Hälfte des Schadenaufwands)
- § 82 VVG: Abwendung und Minderung des Schadens
- § 30 VVG: Anzeige des Versicherungsfalles
- § 92 VVG: Kündigung nach Versicherungsfall
- § 86 VVG: Übergang von Ersatzansprüchen
- § 535 BGB: Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags (Erhaltungspflicht des Vermieters)
- § 536 BGB: Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
- § 14 WEG: Pflichten des Wohnungseigentümers (Duldung des Betretens)
- BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021, IV ZR 236/20
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