Gebäudeversicherung trotz Vorschäden: So finden Sie neuen Schutz für Ihr Mehrfamilienhaus
Ein Mehrfamilienhaus mit Vorschäden ist schwerer zu versichern, aber nicht automatisch unversicherbar. Entscheidend sind drei Dinge: vollständige Angaben im Antrag, ein belegter Sanierungsstand und ein Versicherer, der zu Ihrem Haus passt.
Im Antrag müssen Sie alle Fragen zu Vorschäden wahrheitsgemäß beantworten. Wer etwas verschweigt, riskiert den Vertrag und im Schadenfall die Leistung. Mit Nachweisen über erneuerte Leitungen oder ein saniertes Dach steigen die Chancen auf ein Angebot deutlich.
Warum lehnen Versicherer Häuser mit Vorschäden ab?
Weil Vorschäden für den Versicherer das beste Signal für künftige Schäden sind. Ein Haus, das in wenigen Jahren mehrere Leitungswasserschäden hatte, wird mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder Schäden melden. Der Versicherer rechnet also mit Verlust und lehnt lieber ab.
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Leitungswasser ist dabei das größte Thema. Nach Angaben des Versicherer-Verbands machen Leitungswasserschäden knapp die Hälfte aller Kosten in der Wohngebäudeversicherung aus. Alte Rohre, viele Wohneinheiten und aufgeschobene Sanierungen erhöhen das Risiko weiter. Deshalb schauen Versicherer bei Mehrfamilienhäusern besonders genau hin.
Hinzu kommt: Nach einem Schaden darf der bisherige Versicherer den Vertrag kündigen. Viele Eigentümer stehen dann ohne Schutz da und suchen unter Zeitdruck. Was Sie direkt nach einer Kündigung tun sollten, lesen Sie im Beitrag Kündigung durch den Versicherer.
Welche Vorschäden muss ich im Antrag angeben?
Alle Vorschäden, nach denen der Versicherer im Antrag ausdrücklich fragt. Die Fragen müssen in Textform gestellt sein, also schriftlich oder im Online-Antrag. Was nicht gefragt wird, müssen Sie grundsätzlich nicht von sich aus melden. Diese Regel steht in § 19 VVG, der vorvertraglichen Anzeigepflicht.
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Typische Fragen im Antrag für ein Mehrfamilienhaus sind:
- Wie viele Schäden gab es in den letzten drei oder fünf Jahren, und welcher Art?
- Wie hoch war der Aufwand je Schaden, auch wenn Sie ihn selbst bezahlt haben?
- Hat ein Versicherer den Vertrag gekündigt, einen Antrag abgelehnt oder saniert?
- Wurden Schadenursachen beseitigt, etwa durch neue Leitungen?
- Gibt es bekannte Mängel wie Feuchtigkeit, Rückstau oder undichte Dächer?
Wichtig ist das Wort „bekannt“. Sie müssen angeben, was Sie wissen. Dazu zählt alles, was in Ihren Unterlagen, bei der Verwaltung oder beim alten Versicherer dokumentiert ist. Im Zweifel gilt: lieber einen Schaden zu viel nennen als einen zu wenig.
Was passiert, wenn ich einen Vorschaden verschweige?
Der Versicherer kann vom Vertrag zurücktreten, ihn kündigen oder nachträglich ändern. Was genau passiert, hängt davon ab, wie schwer Ihr Verschulden wiegt. Im schlimmsten Fall zahlt der Versicherer einen Schaden nicht, obwohl Sie jahrelang Beitrag gezahlt haben.
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| Wie kam es zur falschen Angabe? | Was darf der Versicherer? | Zahlt er einen laufenden Schaden? |
|---|---|---|
| Ohne Verschulden oder leicht fahrlässig | Kündigen mit einem Monat Frist oder den Vertrag anpassen, etwa mit Zuschlag oder Ausschluss | In der Regel ja |
| Grob fahrlässig | Vom Vertrag zurücktreten | Nur, wenn der verschwiegene Umstand mit dem Schaden nichts zu tun hat |
| Vorsätzlich | Vom Vertrag zurücktreten | Nur, wenn der verschwiegene Umstand mit dem Schaden nichts zu tun hat |
| Arglistig getäuscht | Den Vertrag anfechten | Nein |
Zwei Dinge schützen Sie: Der Versicherer muss Sie vorher gesondert und in Textform auf die Folgen falscher Angaben hinweisen. Und er muss seine Rechte innerhalb eines Monats ausüben, nachdem er von der falschen Angabe erfahren hat. Nach fünf Jahren ab Vertragsschluss erlöschen diese Rechte, bei Vorsatz oder Arglist nach zehn Jahren.
Ehrlichkeit ist hier die beste Strategie
Ein Versicherer, der die Vorschäden kennt und trotzdem annimmt, kann sich später nicht mehr darauf berufen. Ein verschwiegener Schaden dagegen kann Jahre später den gesamten Schutz kosten.
Was fragen Versicherer nach einer Kündigung?
Vor allem nach dem Grund der Kündigung und nach dem Schadenverlauf der letzten Jahre. Ein neuer Versicherer will wissen, ob das Problem gelöst ist oder weiter besteht. Bereiten Sie diese Unterlagen deshalb vor dem Antrag vor:
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- Schadenaufstellung des bisherigen Versicherers. Datum, Ursache, Aufwand je Schaden. Diese Liste können Sie beim alten Versicherer anfordern.
- Kündigungsschreiben. Daraus geht hervor, ob nach einem Schaden oder zum Ablauf gekündigt wurde.
- Gebäudedaten. Baujahr, Wohneinheiten, Gewerbeanteil, Dach, Heizung, Leitungen.
- Sanierungsstand. Was wurde wann erneuert, mit Rechnung oder Abnahme.
- Bei einer Eigentümergemeinschaft: Beschlüsse zu Sanierungen und zum Versicherungswechsel.
Je vollständiger diese Unterlagen sind, desto eher bekommen Sie überhaupt ein Angebot. Lücken füllt der Versicherer sonst mit der ungünstigsten Annahme.
Welche Lösungen gibt es für ein Haus mit vielen Leitungswasserschäden?
Meist eine Kombination aus Selbstbeteiligung, Sanierung und einem Versicherer, der Risiken wie Ihres gezielt zeichnet. Welche Lösung passt, hängt von Alter und Zustand der Leitungen ab.
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- Selbstbeteiligung. Sie tragen bei jedem Schaden einen festen Betrag selbst. Der Versicherer spart Kleinschäden und bietet dafür eher an. Wer sie in einer Eigentümergemeinschaft trägt, erklärt der Beitrag Selbstbeteiligung in der GdWE.
- Teilausschluss. Manche Versicherer nehmen das Haus an, schließen aber Leitungswasser zeitweise aus oder begrenzen die Leistung. Das ist eine Notlösung, die Sie nach der Sanierung wieder ändern sollten.
- Sanierung der Leitungen. Neue Steig- und Verteilleitungen beseitigen die Ursache. Das ist die einzige Lösung, die das Risiko wirklich senkt.
- Spezialisierte Versicherer. Einige Anbieter zeichnen Mehrfamilienhäuser mit Vorschäden gezielt, oft zu angepassten Bedingungen.
Was bei einem Leitungswasserschaden versichert ist und was nicht, lesen Sie im Beitrag Leitungswasserschaden im Mehrfamilienhaus.
Was ist ein Sanierungsangebot des Versicherers?
Ein Angebot des bisherigen Versicherers, den Vertrag zu schlechteren Bedingungen fortzuführen, statt ihn zu kündigen. Üblich sind ein höherer Beitrag, eine Selbstbeteiligung oder Ausschlüsse. Manche Versicherer verlangen zusätzlich eine Auflage, etwa den Austausch der Leitungen bis zu einem bestimmten Termin.
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Ein Sanierungsangebot ist oft besser als die Kündigung. Prüfen Sie es aber genau: Welche Leistungen fallen weg, und wie hoch ist die Selbstbeteiligung je Schaden? Vergleichen Sie erst dann mit Angeboten anderer Versicherer. Kündigen Sie den alten Vertrag nie, bevor der neue schriftlich zugesagt ist.
Wie weise ich eine Sanierung nach?
Mit Rechnungen, Abnahmeprotokollen und Fotos der Fachfirma. Der Versicherer will sehen, was genau erneuert wurde, wann und von wem. Eine mündliche Zusage oder ein Kostenvoranschlag reichen nicht.
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- Rechnung der Fachfirma mit Leistungsbeschreibung und Datum
- Abnahme- oder Druckprüfungsprotokoll bei neuen Leitungen
- Fotos vor und nach der Sanierung, bei Rohren mit sichtbarem Material
- Bei Teilsanierung: ein Plan, welche Stränge erneuert sind und welche nicht
- Bei Eigentümergemeinschaften: der Beschluss und das Protokoll dazu
Eine saubere Dokumentation nützt doppelt. Sie überzeugt den Versicherer im Antrag, und sie hilft später im Schadenfall, wenn geprüft wird, ob die Ursache ein altes oder ein neues Rohr war.
Wie hilft ein Makler bei der Suche?
Ein Makler kennt die Versicherer, die Mehrfamilienhäuser mit Vorschäden überhaupt prüfen, und bereitet das Risiko so auf, dass es verständlich wird. Er steht dabei auf Ihrer Seite, nicht auf der des Versicherers. Das ist der Unterschied zum Vertreter einer einzelnen Gesellschaft.
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Konkret bedeutet das: Jan Wiesigkstrauch stellt mit Ihnen die Schadenhistorie zusammen, erklärt dem Versicherer, was saniert wurde, und holt mehrere Angebote ein. Er sagt Ihnen auch offen, wenn ein Haus im aktuellen Zustand schwer zu platzieren ist und welche Maßnahme die Chancen verbessert. Eine Garantie für ein Angebot gibt es nicht. Aber ein vollständiger, ehrlich aufbereiteter Antrag ist der beste Weg zu neuem Schutz.
Den ersten Schritt machen Sie mit dem kostenfreien Policencheck: Sie senden uns Kündigung, Schadenaufstellung und Sanierungsnachweise, wir sagen Ihnen, wie die Ausgangslage ist.
Wir machen nur eins: Wohngebäude.
Viele Vermittler verkaufen fast alles, von der Rente bis zur Handyversicherung. Wir nicht. Wir kümmern uns ausschließlich um die Versicherung von Wohngebäuden. Darum kennen wir uns damit so gut aus.
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Häufige Fragen
Muss ich Vorschäden angeben, die ich selbst bezahlt habe?
Ja, wenn der Versicherer danach fragt. Entscheidend ist der Schaden am Gebäude, nicht ob ein Versicherer ihn bezahlt hat. Fragt der Antrag nach allen Schäden der letzten Jahre, gehören auch selbst getragene Schäden dazu.
Wie weit zurück fragen Versicherer nach Vorschäden?
Üblich sind drei bis fünf Jahre. Der genaue Zeitraum steht in der Antragsfrage. Nur dieser Zeitraum ist verbindlich; ältere Schäden müssen Sie nur angeben, wenn ausdrücklich danach gefragt wird.
Kann der Versicherer den Vertrag wegen eines verschwiegenen Schadens auch nach Jahren noch beenden?
Nur innerhalb bestimmter Fristen. Er muss innerhalb eines Monats handeln, nachdem er von der falschen Angabe erfahren hat. Fünf Jahre nach Vertragsschluss erlöschen seine Rechte, bei Vorsatz oder Arglist erst nach zehn Jahren.
Reicht es, wenn mein Makler die Vorschäden kennt?
Nein. Die Angaben im Antrag müssen vollständig und richtig sein. Der Makler hilft beim Zusammenstellen, aber Sie als Antragsteller tragen die Verantwortung für die Antworten. Prüfen Sie den Antrag deshalb vor der Unterschrift selbst.
Was ist, wenn kein Versicherer mein Haus annimmt?
Dann hilft meist nur, die Ursache zu beseitigen, also etwa die Leitungen zu sanieren, und danach erneut anzufragen. Übergangsweise kann ein Vertrag mit hoher Selbstbeteiligung oder Teilausschluss eine Lösung sein. Ein Haus ganz ohne Schutz zu lassen, ist bei einem Mehrfamilienhaus keine Option.
Weiterlesen
Quellen
- § 19 VVG: Anzeigepflicht
- § 21 VVG: Ausübung der Rechte des Versicherers
- § 22 VVG: Arglistige Täuschung
- § 92 VVG: Kündigung nach Versicherungsfall
- § 59 VVG: Begriffsbestimmungen (Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler)
- GDV: Leitungswasserschäden: Wo es leckt und tropft (knapp die Hälfte der Kosten in der Wohngebäudeversicherung)
Dieser Ratgeber erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für Fragen zu Ihrem Vertrag prüfen wir die Police kostenfrei.
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Ihre Angaben werden ausschließlich zur Bearbeitung Ihrer Anfrage verwendet. Details finden Sie im Datenschutz. Registrierter Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO, Registernummer D-W5QJ-B65FV-38.
